Beirat

Bezeichnung eines Vereins- oder Gesellschaftsorgans mit meist nur beratender, mitunter auch überwachender Funktion. Bildung eines B.s im Gesetz nicht vorgeschrieben, aber häufig in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag angeordnet. Verein, Gesellschaft.

, Gesellschaftsrecht: gesetzlich nicht vorgesehenes, zusätzliches Organ einer Gesellschaft, häufig einer GmbH, einer KG oder einer GmbH & Co. KG.
Die Kompetenzen des Beirats ergeben sich allein aus dem Gesellschaftsvertrag, typischerweise hat der Beirat eine beratende, teilweise auch beaufsichtigende Funktion. Grenzen der Kompetenzübertragung auf einen Beirat ergeben sich dort, wo Zuständigkeiten anderen Leitungsorganen oder den Gesellschaften zwingend zugewiesen sind.

Verein (1 b), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3), Wohnungseigentum (3); s. a. Elternbeirat.




Vorheriger Fachbegriff: Beiordnung des Pflichtverteidigers | Nächster Fachbegriff: Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen