Elternbeirat

(auch Elternrat, Elternvertretung) ist ein an der Schule von den Schülereltern gewähltes Organ zur Mitwirkung in schulischen Angelegenheiten. Zum Teil ist der E. in den Länderverfassungen (LV) verankert (Art. 56 hess. LV; Art. 10 nrw. LV; Art. 17 bw. LV; Art. 104 sächs. LV; Art. 29 sachs-anh. LV; Art. 23 thür. LV). Die Mitwirkung im Einzelnen ist im Landesrecht ganz unterschiedlich geregelt. Teilweise bestehen nur Anhörungsrechte, teilweise muss bei Entscheidungen der Schule das Einvernehmen mit dem E. hergestellt werden (z. B. in Bayern nach § 20 V der Gymnasialschulordnung v. 23. 1. 2007, GVBl. S. 68, m. Änd., für die Veranstaltung von Klassenfahrten). Die Eltern, Erziehungsberechtigten oder Personenstandsberechtigte (vgl. z. B. § 45 Sächs. SchulG i. d. F. v. 16. 7. 2004, GVBl. 298, m. Änd.) wirken auf Schulebene durch Klassenelternvertreter und Schulelternvertreter mit; teilweise bestehen weitere Vertretungen auf den höheren Verwaltungsebenen (z. B. Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternräte nach §§ 88 ff. nds. SchulG v. 3. 3. 1998, GVBl. 137, m. Änd., sowie z. B. der Landeselternrat nach § 49 Sächs. SchulG i. d. F. v. 16. 7. 2004, GVBl. 298, m. Änd.), die von den Schulträgern und Schulbehörden bei organisatorischen Entscheidungen zu hören sind.




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