Bereicherungsanspruch Ausschluß

nach § 814 BGB. § 814 BGB gilt nur für die Leistungskondiktion gemäß § 812 I S.1 1. Alt. BGB. § 814 BGB ist ein Sonderfall des venire contra factum proprium. Eine Rückforderung ist gemäß § 814 S.1.Alt. BGB ausgeschlossen bei positiver Kenntnis des Leistenden von der fehlenden Verpflichtung zu Leistung. Bloße Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen reicht nicht, auch Zweifel reichen nicht für den Ausschluß. Abzustellen ist bei der Kenntnis auf eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“.




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