Venire contra factum proprium

ist der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz, daß ein widersprüchliches Verhalten im Rechtsleben dann unzulässig ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vertrauensbegründendes Verhalten ist in der Regel anzunehmen, wenn der andere im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat und dies nicht jeder Vernunft widerspricht. Treuwidrigkeit aus anderen Gründen kann vorliegen, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten bereits Vorteile gezogen hat oder er sich in seinem jetzigen Verhalten oder seiner jetzigen Argumentation in unlösbarem Selbstwiderspruch zu seinem früheren Verhalten und seiner früheren Argumentation befinden würde. Vgl. Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 55 ff. Auch die Verkehrssicherungspflichten werden über den Grundsatz des v.c.f.p. hergeleitet. Wer nämlich anderen seinen Gefahrenbereich eröffnet, muß ihnen dort auch den nach der Verkehrsauffasung erwarteten Schutz gewähren. Alles andere wäre widersprüchlich.

(lat. "gegen eigenes Tun angehen"). Jemand setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch und verstösst dadurch gegen Treu und Glauben. Protestatio facto contrasia, Unzulässigkeit der Rechtsausübung.

([lat.] Zuwiderhandeln gegen eigenes Tun) ist der widersprüchliches Verhalten ausschließende Rechtssatz. Das v. c. f. p. ist ein Fall der aus § 242 BGB folgenden Einschränkung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts. Eine Partei kann danach ein Recht dann nicht geltend machen, wenn seine Ausübung im Gegensatz zum eigenen vorangegangenen Tun steht (z. B. Vertragsstrafeanspruch des Gläubigers und eigene verzögerliche Mitwirkung bei der Erfüllung, Verlangen der Teilung einer Einrichtung und Nichtanerkennung der Selbständigkeit eines Teiles nach erfolgter Teilung durch Betrüger). Lit.: Dette, H., Venire contra factum proprium nulli conceditur, 1985; Kreibich, R., Der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht, 1992; Singer, R., Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, 1993

unzulässige Rechtsausübung.

= Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten. Treu und Glauben.




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