Berichtigungszwang

Wenn ausserhalb des Grundbuchs ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (z. B. durch Erbfolge), soll das Grundbuchamt den wirklichen Eigentümer mit Ordnungsstrafenandrohung dazu anhalten, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die dazu notwendigen Unterlagen (z. B. Erbschein) zu beschaffen (§ 82 GrundbuchO). Diese Massnahme ist zurückzustellen, solange berechtigte Gründe vorliegen.




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