Beschwerdeberechtigung

des Beschwerdeführers ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 59 I FamFG). Die B. setzt voraus, dass durch die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführer betroffen (d.h. von ihren Wirkungen in seinen Rechten berührt ist) und dass die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird. Ist der Antrag auf eine Verfügung, die nur auf Antrag ergehen kann, zurückgewiesen worden, so ist nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt (§ 59 II FamFG). Die B. im Verfahren nach dem FamFG entspricht etwa der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung in anderen Verfahrensarten.




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