Blutgruppengutachten

Diese Gutachten sind oft entscheidend für die Feststellung, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt oder nicht. Sie werden daher meist in Prozessen nichtehelicher Kinder gegen ihre mutmaßlichen Väter oder bei Anfechtungsklagen, mit denen die Nicht-ehelichkeit eines Kindes geltend gemacht wird, eingeholt. Auf Anordnung des Gerichts müssen sich sowohl der mutmaßliche Vater als auch die Mutter und das Kind durch einen ärztlichen Sachverständigen Blut entnehmen lassen, wobei notfalls Zwang angewendet werden kann (§ 372a ZPO). Findet sich im Blut des Kindes eine Blutgruppe, die weder von der Mutter noch vom mutmaßlichen Vater stammen kann, so muß es diese von einem anderen Mann geerbt haben, das heißt, es muß in Wahrheit von einem anderen Mann abstammen, der mutmaßliche Vater kann also als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen werden. Finden sich dagegen mehrere Übereinstimmungen zwischen den Blutgruppen des Kindes und des mutmaßlichen Vaters, namentlich bei seltenen Blutgruppen, so kann fast mit Sicherheit gesagt werden, daß der mutmaßliche Vater auch der wahre Vater ist. Da immer feinere Blutuntersuchungen entwickelt worden sind, reicht das Blutgruppengutachten heute meist aus, um die Abstammung eines Kindes einwandfrei festzustellen. Das erbbiologische Gutachten verliert demgegenüber immer mehr an Bedeutung.




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