Blutgruppenuntersuchung

ist eine besondere Form des Beweises durch Augenschein. Zwecks Feststellung der Abstammung (dort 2 c) ist jedermann verpflichtet, die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der B. zu dulden, soweit die Untersuchung eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden ohne Nachteil für seine Gesundheit, aber auch unter Berücksichtigung möglicher Folgen für nahe Angehörige (Verurteilung zur Unterhaltszahlung) zugemutet werden kann (§ 372 a ZPO).




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