Besitzkondiktion

bedeutet, daß der Besitz an einer Sache als „erlangtes Etwas“ i.S.d. §812 BGB herausverlangt wird. Nach h.M. kann der Besitz allein jedoch nur Gegenstand einer Leistungskondiktion, nicht auch einer Eingriffskondiktion sein. Ließe man die Eingriffskondiktion zu, würden die besonderen Voraussetzungen der Regeln über den Besitzschutz (§§ 858 ff., 1007 BGB) unterlaufen. Eine Besitzbereicherungsklage ist nicht zulässig.




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