Besucher

Im Mietrecht :

Der Vermieter einer Wohnung hat kein Recht gegenüber dem Mieter, ihm Vorschriften darüber zu machen, welche Besucher der Mieter empfangen darf. Der Mieter hat das grundsätzliche Recht, in beliebiger Zahl und auch über eine beliebige Zeit hinweg, Besucher zu empfangen. Der Mieter hat in seiner angemieteten Wohnung das alleinige Hausrecht, das sich auch auf die Zugänge zur Wohnung erstreckt. Der Vermieter hat deshalb auch nicht die Möglichkeit, einem bestimmten Besucher ein Hausverbot zu erteilen oder einem bestimmten Besucher des Mieters den Zutritt zur Mietwohnung (Haus) zu verweigern (aber Ausnahmen sind möglich).
Ein allgemeines Besuchsverbot ist immer als unzulässig anzusehen, selbst wenn es im Mietvertrag schriftlich vereinbart worden ist. Selbstverständlich braucht der Vermieter eine missbräuchliche Benutzung seiner Wohnung nicht zu dulden: z. B. gewerbliche Nutzung der Wohnung durch eine Prostituierte, oder wenn die Wohnung als Versammlungsort für Treffen einer verbotenen politischen Gruppierung benutztwird.
Selbst wenn der Vermieter sittliche und moralische Bedenken hat, sind Herrenbesuche bei allein stehenden Damen, oder umgekehrt, auch bis spät in die Nacht hinein zulässig. Einwände der anderen Hausbewohner sind ebenfalls unerheblich.
Allerdings kann der Vermieter aus schwer wiegenden Gründen einem Besucher den Zutritt in das Haus verbieten: immer dann, wenn der bestimmte Besucher regelmäßig erheblichen Streit zwischen den Parteien verursacht. Hält sich der Mieter nicht an das Hausverbot für einen bestimmten Besucher und empfängt ihn trotzdem, so ist darin jedoch noch kein Kündigungsgrund zu sehen, wenn durch den Empfang des Besuchers, dem der Vermieter das Haus verboten hat, der Hausfrieden nicht gestört wird.
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Hausfriedensbruch, Hausordnung




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