Besuchsrecht im Strafvollzug

Anspruch eines Gefangenen, in den Räumlichkeiten der JVA andere, nicht inhaftierte Personen zu treffen. Nach §24 Abs. 1 StVollzG steht jedem Gefangenen mindestens ein Anspruch auf Gewährung einer Besuchszeit von einer Stunde im Monat zu. Nach § 24 Abs. 2 StVollzG sind ihm aber auch hierüber hinausgehende Besuche nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde zu gestatten, wenn diese insbesondere der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen (Sonderbesuche). Das Strafvollzugsgesetz lässt aber nach §§24 Abs. 3, 25, 27 StVollzG Einschränkungen des Besuchsrechtes wie Durchsuchung der Besucher, Besuchsüberwachung, Besuchsabbruch oder Besuchsverbot zu, wenn Gründe der Anstaltsordnung dies erfordern.
Für Besuche von Verteidigern gelten §§ 26 ff. StVollzG. Diese Vorschriften gewähren besonderen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger, dessen Besuche nicht überwacht werden (§ 27 Abs. 3 StVollzG). Die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes (Trennscheibe) darf von der Vollzugsbehörde bei einem Verteidigerbesuch aber auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG gestützt werden, um der konkreten, anderweitig nicht abwendbaren Gefahr zu begegnen, dass ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (BGH, 5 ARs 78/03 — Beschl. v. 3. 2.2004).




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