Blindenführhund

Im Sozialrecht :

In der sozialen Entschädigung erhalten Beschädigte, deren Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, monatlich 141 € für den Unterhalt eines Blindenführhundes (§ 14 BVG). Zusätzlich kann ein Zuschuss für eine Unterbringung des Blindenführhundes gewährt werden (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BVG). S. auch Hilfsmittel, orthopädische Versorgung. In der Sozialhilfe sind Leistungen für einen Blindenführhund in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vorgesehen (§ 9 Abs. 2 EhVO).




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