Brandgefährdung

Wer feuergefährl. Betriebe u. Anlagen (insbes. solche, in denen explosive Stoffe, brennbare Flüssigkeiten od. Gase hergestellt oder gewonnen werden oder sich befinden) od. land- u. forstwirtschaftl. Anlagen od. Betriebe (mit Lagerung von Getreide, Futter u. ä.), od. Wald-, Heide-, Moorflächen, bestellte Felder oder Felder auf denen Heu od. Stroh lagert, vorsätzlich od. fahrlässig in Brandgefahr bringt (z. B. durch Rauchen od. Verwendung von offenem Licht) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren u. mit Geldstrafe od. einer dieser Strafen bestraft (§ 310a StGB).

Brandstiftung.




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