Bundespersonalausschuss

errichtet zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§ 95); der B. ist unabhängig und eigenverantwortlich. Mitglieder: der Präsident des Bundesrechnungshofes, der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesinnenministeriums und der eines anderen Bundesministeriums sowie vier andere Bundesbeamte. Aufgaben in § 98 Bundesbeamtengesetz.

Der nach §§ 119 ff. BBG zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften errichtete B. besteht aus 8 ordentlichen und 8 stellvertretenden Mitgliedern; ständiges ordentliches Mitglied und Vorsitzender ist der Präsident des Bundesrechnungshofs, weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalrechtsabteilung des BMI. Die Mitglieder sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der B. hat insbesondere über die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen bei Einstellungen und Beförderungen zu entscheiden. Zum Verfahren vgl. §§ 99 ff. BBG sowie GeschO v. 27. 8. 2002 (GMBl. 814). Für den Landesbereich s. Landespersonalausschuss.




Vorheriger Fachbegriff: Bundespatentgericht | Nächster Fachbegriff: Bundespflegesatzverordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen