Churning

Der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zulasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH NJW-RR 2000, 51). Churning kann nach §§ 263 u. 266 StGB strafbar sein und somit auch den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen.
cic culpa in contrahendo.

C. wird das häufige Umschichten von Vermögenswerten ohne zwingenden sachlichen Grund bezeichnet, um zu Lasten des Anlegers Transaktionskosten (z. B. Provisionen) zu Gunsten von Bank oder Vermögensverwaltern abzuschöpfen. C. kann den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§ 826 BGB, § 823 II BGB i. V. m. Betrug oder Untreue) oder einer positiven Vertragsverletzung erfüllen und so einen Schadensersatzanspruch des Anlegers erfüllen.




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