= Anspruch auf Rückgewähr wegen Wegfalls des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (ungerechtfertigte Bereicherung, 2 b). ist der Fall der Zweckkon-ditkion des § 812 I S.2, 1. Alt., wenn also der mit der Leistung bezweckte Erfolg später wegfällt.
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