Corpus iuris canonici

([lat.] Korpus des kanonischen Rechts) ist die zwischen 1140 und 1500 allmählich entstandene Sammlung des kirchlichen Rechts. Das c.i.c. setzt sich zusammen aus dem Dekret Gratians (Bologna um 1140), Liber extra (1234), Liber sextus (1298), den Clementinae (1317 ff.) und Extravaganten. Es regelt auch weltliche Verhältnisse. Der Name datiert von 1580. Codex iuris canonici Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

Das Corpus iuris canonici bildete bis zum Inkrafttreten des Codex Iuris Canonici von 1917 die grundlegende Rechtsquelle des kanonischen Rechts. Es regelte nicht nur das innere Kirchenrecht der Katholischen Kirche, sondern auch die weltlichen Rechtsverhältnisse ihrer Angehörigen und trat damit als umfassendes Rechtssystem neben das römisch-rechtliche Corpus iuris civilis. Das Corpus iuris canonici entstand in der Zeit von 1140 bis 1500 und wurde 1882 neugefasst veröffentlicht. Es bestand aus sechs Teilen. Der Erste und älteste Teil („Decretum Gratiani“) enthält eine Sammlung des älteren Kirchenrechts (insbes. Konzilsbeschlüsse und Dekretalen), wie es von Gratian (um 1140) vorgefunden und zusammengestellt wurde. Die in der späteren Zeit ergangenen Konzilsbeschlüsse und Dekretalen wurden in weiteren Büchern gesammelt, die weitere Teile des Corpus iuris canonici bildeten. So als nächstes das Liber Extra („Liber canonum extra Decretum vagantium“, auch Decretales Gregorii genannt), das im Jahre 1234 unter Papst Gregor fertiggestellt wurde und sich u. a. mit Straf- und Strafprozessrecht, Eherecht und Vermögensrecht befasste. Weitere Dekretalen wurden im Jahre 1298 unter Bonifaz VII. dem Liber Extra hinzugefügt (Liber Sextus). Die Konzilsbeschlüsse von 1311 und Dekretale Papst Clemens V. bilden als sog. „Clementinae“ einen weiteren Teil des Corpus, ebenso wie die aus späterer Zeit stammenden Extravagantes Joanni XXII. und die Extravagantes communes. Die Bezeichnung Corpus iuris canonici wurde erstmals von Gregor XIII. im Jahre 1580 verwendet.

Bezeichnung für die anerkannten Rechtsquellen der katholischen Kirche aus dem 12. bis 15. Jh. Sie waren aber auch für die evangelische Kirche verbindliche Rechtsquelle.
Sie basieren auf dem Decretum Gratiani aus dem Jahre 1140, eine zunächst für Unterrichtszwecke angelegte Sammlung des Kirchenrechts durch den Mönch Gratian, und wurden später durch päpstliche Dekretalen (Einzelentscheidungen) und sog. Extravagantensammlungen (Privatarbeiten ohne den Charakter amtlicher Gesetzbücher) ergänzt. Das Corpus wurde 1918 durch den Codex Tunis Canonici abgelöst.




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