dolos-absichtsloser Werkzeug-Gehilfe

Von der h.M. anerkannte Fallkonstellation beim mittelbaren Täter. Ein Hintermann veranlasst einen in alles Eingeweihten anderen dazu, eine Straftat zu begehen, die neben dem Vorsatz bestimmte Absichten voraussetzt (z.B. § 242, 252 StGB). Der Hintermann besitzt diese
Absicht, ist aber mangels eigener Tatausführung kein unmittelbarer Täter. Der Tatausführende hat zwar Tatvorsatz (er ist „dolos”); ihm fehlt aber die deliktspezifische Absicht (er ist „absichtslos”) und kann deshalb auch kein Täter sein. Die h.M. löst das Problem, indem sie den Vordermann wegen dessen fehlender Täterschaft als Werkzeug des Tatveranlassers und Letzteren als mittelbaren Täter ansieht. Da der Handelnde durch seine Tatausführung die Tat des Hintermannes erst ermöglicht und da er diese Umstände kennt, ist er in der Regel strafbarer Gehilfe des Delikts.




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