Hintermann

1) Derjenige, der für ein Rechtsgeschäft einen Strohmann vorschiebt. - 2) Wer als H. den organisierten Zusammenhalt von einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder Ersatzorganisation aufrechterhält, wird nach §§ 84, 85 StGB bestraft. H. ist hierbei, wer aus einem gewissen Abstand heraus für die Partei oder Ersatzorganisation eine massgebende Rolle spielt, indem er geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für sie beiträgt. Der H. ist im Unterschied zum (in gleicher Weise strafbaren) Rädelsführer nicht Mitglied.

mittelbarer Täter, Rädelsführer, Scheingeschäft, Gründerhaftung.




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