Markenverfahren

, Sozialrecht: Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gab bis Anfang der 1970er-Jahre die Form der Beitragszahlung durch Beitragsmarken. Daher erklärt sich auch die bei älteren Personen noch geläufige Formulierung, man habe für die Rentenversicherung „geklebt”.
Die Beitragsmarken wurden in diesem früheren Verfahren von der Post verkauft und waren in eine Versicherungskarte einzukleben. Die Entwertung erfolgte in dem Monat oder der Woche, für die die Marke als Beitragszeit-Nachweis gelten sollte. Regelmäßig nach zwei Jahren nahm man die Aufrechnung bei einer öffentlichen Stelle wie etwa der zuständigen Krankenkasse vor. Die Versicherungskarte wurde dann als verkörperte Urkunde dem Rentenversicherungsträger zugeleitet. Als Nachweis über die belegten Versicherungszeiten erhielt der Versicherte dafür eine Aufrechnungsbescheinigung. Seit dem 1.1. 1973 werden die Entgelte maschinell von der Krankenkasse als Einzugstelle u. a. an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelt. Allerdings ist ein erheblicher Anteil der für die Rentenberechnung in der derzeitigen und in Teilen der zukünftigen Rentnergenerationen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bis Ende 1972 allein auf dem Wege des Beitragsmarkenverfahrens und der Nutzung von Versicherungskarten dokumentiert gewesen.




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