Doppelmangel

bereicherungsrechtliches Problem bei der Rückabwicklung von Leistungen in Kettenoder Dreiecksverhältnissen. Da grundsätzlich Leistungsbeziehungen vorrangig sind und eine Rückabwicklung regelmäßig nur innerhalb der einzelnen Leistungsbeziehungen erfolgt, muss auch die Rückabwicklung grundsätzlich „in der Kette” bzw. „über das Dreieck” erfolgen. Von Doppelmangel wird dann gesprochen, wenn (in einer Leistungskette) mehrere Leistungsbeziehungen hintereinander oder (im Dreieck) Deckungs- und Valutaverhältnis zugleich mangelhaft sind. Die für solche Fälle früher gelegentlich erwogene sog. Direktkondiktion zwischen dem Zuwendenden und demjenigen, bei dem der Vermögensvorteil zum Schluss vorhanden ist, wird von der heute h. M. abgelehnt. Str. ist allerdings, ob Inhalt des Kondiktionsanspruchs des Zuwendenden dann der Kondiktionsanspruch des zweiten Leistenden (Kondiktion der Kondiktion, Doppelkondiktion) oder Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) ist.
Von den Fällen des Doppelmangels sind die Fälle der Zuwendung aufgrund fehlender oder unwirksamer Anweisung (gestörtes Anweisungsverhältnis) zu unterscheiden, auch wenn das Valutaverhältnis an demselben Mangel leidet (str.).




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