Drogenkonsumraum

ist eine Einrichtung, in der Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (§ 10 a BtMG). Sein Betrieb bedarf der Erlaubnis und ist dann nicht strafbar (s. § 29 I 1 Nr. 11 BtMG). Der Betäubungsmittelabhängige, der Betäubungsmittel in dem D. verbraucht, begeht zwar durch den vorausgehenden Besitz ein Betäubungsmitteldelikt (§ 29 I 1 Nr. 3 BtMG), von seiner Verfolgung soll aber abgesehen werden, wenn es sich um Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch in geringer Menge handelt (§ 31 a I 2 BtMG).




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