Durchgangsarztverfahren

Im Sozialrecht :

Nach einem Arbeitsunfall haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dafür zu sorgen, dass jeder Verletzte schnellstmöglich sachgemäss oder speziell unfallmedizinisch behandelt wird (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Der Erfüllung dieser Pflicht dient das sog. Durchgangsarztverfahren. In diesem Verfahren wird jeder Unfallverletzte einem auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisierten Arzt vorgeführt, der darüber zu entscheiden hat, ob der Verletzte in vertragsärztlicher Behandlung bleibt oder in ein besonderes berufsgenossenschaftliches Heilverfahren überführt werden soll.




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