Durchgriff

Wer zu einer juristischen Person in rechtsgeschäftliche Beziehung tritt, kann Ansprüche regelmässig nur gegen die juristische Person als solche, nicht gegen deren Mitglieder herleiten und geltend machen. Bei Vorliegen ganz besonderer Umstände lässt es die Rechtsprechung jedoch zu, dass die Mitglieder selbst in Anspruch genommen werden. Sie dürfen sich dann nicht hinter der juristischen Person verschanzen, sondern müssen es sich gefallen lassen, dass der Gläubiger auf sie "durchgreift". Schulfall: Urteil des BGH vom 8. 7. 1970 (VIII. ZR 28/69, unmittelbare Inanspruchnahme der Vereinsmitglieder für die Schulden des Vereins).




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