Eingriffsnormen

Vorschriften, die unabhängig von dem auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht Geltung beanspruchen. Es handelt sich um international zwingende Bestimmungen, die nicht - wie das Sonderprivatrecht - der Gerechtigkeit zwischen Privaten, sondern den Interessen des Staates dienen. Für die Anwendung deutscher Eingriffsnormen ist es gleichgültig, ob deutsches oder ausländisches Recht Vertragsstatut ist. Sie unterliegen stets der Sonderanknüpfung des Art. 34 EGBGB. Danach ist auf den räumlich-persönlichen Anwendungswillen der Eingriffsnormen abzustellen. Dieser wird bisweilen in der Eingriffsnorm selbst ausdrücklich festgelegt.
Der Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 2, 3 KriegswaffenG gilt auch für den Kaufvertrag eines Deutschen mit einem ausländischen Vertragspartner, selbst wenn eine Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts vereinbart wird. Der Anwendungsbereich
der Norm erstreckt sich auf alle im Inland befindlichen Kriegswaffen.




Vorheriger Fachbegriff: Eingriffskondiktion | Nächster Fachbegriff: Eingriffsrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen