Einzelvollstreckung

ist jede Massnahme der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines einzelnen Gläubigers erfolgt. Gegensatz: Gesamtvollstreckung. Sie findet im Konkursverfahren zugunsten aller Konkursgläubiger statt. E. im Konkurs unzulässig (§ 14 KonkursO.).




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