Elternrente

ist die Rente, die in der Kriegsopferversorgung oder bei der Unfallversicherung bedürftigen Eltern von Gefallenen bzw. Verunglückten gewährt werden kann.

Im Sozialrecht:

In der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Stiefeltern oder Pflegeeltern Elternrente, wenn ein bei einem Arbeitsunfall tödlich Verunglückter mit seinem Arbeitsverdienst diese wesentlich unterhalten hätte oder unterhalten würde (§69 SGB VII). Der Anspruch der Eltern eines Junggesellen fällt im Zeitpunkt, in dem dieser wahrscheinlich geheiratet hätte, weg (vgl. BSG E 47, 135). In der sozialen Entschädigung erhalten Eltern eines aufgrund eines Schädigungsleidens verstorbenen Beschädigten Elternrente (§31 BVG).

Hinterbliebenenrenten in der Sozialversicherung (2), Hinterbliebene von Kriegsopfern.




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