Erbenbestimmung

Nach § 1937 BGB kann der Erblasser den Erben durch einseitige Verfügung von Todes wegen bestimmen. Unterlässt er diese, so trittunterstellt, es liegt keine sonstige Verfügung von Todes wegen vor— die gesetzliche Erbfolge gern. §§ 19241936 BGB ein.




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