Fallgerechtigkeit

ist die auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abgestellte Gerechtigkeit. Sie steht in einem steten Spannungsverhältnis zu dem der abstrakten Norm immanenten Ziel der generellen Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle. Sie ist schwer zu allgemeiner Zufriedenheit zu erreichen.




Vorheriger Fachbegriff: Fallenstellen | Nächster Fachbegriff: Fallit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen