Familienplanung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung dienen die Leistungen zur Empfängnisregelung, zur Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch der Familienplanung (§24a SGB V, §31 a KVLG 1989). Die Leistungen zur Empfängnisregelung umfassen die ärztliche Beratung, die ärztliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisverhütenden Mitteln. Die Krankenkasse hat auch die Kosten der Mitberatung und der Untersuchung des Partners zu übernehmen, selbst wenn dieser nicht in der betroffenen Krankenkasse versichert ist. Die empfängnisverhütenden Mittel selbst muss die Krankenkasse nur bei Versicherten zur Verfügung stellen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn das Mittel ärztlich verordnet ist. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu den empfängnisverhütenden Mitteln eine Zuzahlung leisten (§24a Abs.2 SGB V i.V.m. §31 Abs. 3 SGB V), wenn sie nicht wegen Überschreitens der Belastungsgrenze von der Zuzahlung befreit sind (§§ 61 f. SGB V). Leistungen der Familienplanung gehören ferner zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe (§49 SGB XII). Der Leistungsinhalt entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.




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