Feinstaub

, Immissionsschutzrecht: Imnüssionsschutz gebietsbezogener

sind besonders kleine Partikel, die üblicherweise Nase und Mundhöhle passieren, also lungengängig sind. Die genauen Bezeichnungen lauten PM10, PM2,5, Partikel oder Schwebstaub. Die Emission von F. wird für industrielle Anlagen durch die TA Luft (Technische Anleitung) sowie durch die 1. (Kleinfeuerungsanlagen), 13. (Großfeuerungsanlagen) und 17. DVO (Abfallverbrennung) zum BImSchG beschränkt (Immissionsschutzrecht). Für den Straßenverkehr regelt dies die 28. DVO über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren v. 20. 4. 2004 (BGBl. I 614, 1423) m. Änd. S. a. Luftreinhaltung. Der für PM10 in der VO ü. Immissionswerte festgelegte Immissionsgrenzwert beträgt 50 μg/m3 als Tages-Mittelwert (mit 35 zugelassenen Überschreitungen je Kalenderjahr) und 40 μg/m3 als Jahres-Mittelwert.




Vorheriger Fachbegriff: Feingoldklausel | Nächster Fachbegriff: Feld- und Forstschutzrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen