Festhalten

ist das Verhindern der Ortsveränderung. Nach § 177 GVG kann der Vorsitzende einer Gerichtsverhandlung zur Unterbindung einer Störung das F. eines Menschen bis zu 24 Stunden anordnen. Ähnliches gilt nach § 164 StPO für sonstige Amtshandlungen im Strafverfahren. Das F. verletzt Art. 5 c EMRK, wenn eine eindeutig durch das einzelstaatliche Gesetz vorgeschriebene Frist überschritten wird.

von Parteien, Beschuldigten, Zeugen, Sachverständigen und an einer Gerichtsverhandlung nicht Beteiligten kann der Vorsitzende zur Unterbindung von Störungen bis zu 24 Std. anordnen (§ 177 GVG). Bei sonstigen Amtshandlungen im Strafverfahren kann der diese leitende Beamte das F. von Störern für die Dauer der Handlung anordnen, spätestens jedoch bis zum Ablauf des nächsten Tages (§ 164 StPO). Die gleiche Begrenzung gilt für das F. zur Identitätsfeststellung.




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