Fiskalvertreter

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge (Vorsteuer) abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. Hierdurch wird vermieden, dass sich der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland registrieren lassen muss. Der Fiskalvertreter nimmt im Besteuerungsverfahren die Stelle seines Auftraggebers ein, da er dessen umsatzsteuerliche Pflichten „als eigene” zu erfüllen hat (u. a. Steuererklärungen und zusammenfassende Meldungen für seinen Auftraggeber einreichen).
Das Institut der Fiskalvertretung wurde mit den §§ 22 a bis 22 e UStG erstmals mit Wirkung vom 1.1. 1997 in das deutsche Umsatzsteuerrecht eingeführt. Die Befugnis zur Fiskalvertretung haben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sowie die in § 4 Nr. 9 c StBerG genannten Unternehmer (insbesondere Spediteure, Zolldeklaranten und Lagerhalter).

Binnenmarkt, Umsatzsteuer (2 i).




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