(lat.), Recht des Blutes; ([lat.] Recht des Blutes) ist der Grundsatz, dass das Kind die Staatsangehörigkeit seiner Eltern (Vater, Mutter) erlangt. Staatsangehörigkeit, 4.
Vorheriger Fachbegriff: ius publicum | Nächster Fachbegriff: ius soli
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Vertragswille | Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle | Rechenschaftslegungspflicht
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews