ius publicum

(lat.), Römisches Recht: im klassischen römischen Recht ist i.p. für die Römer alles vom Staat ausgehende oder anerkannte, für die Allgemeinheit verbindliche Recht, einschliesslich dessen, was man heute unter Privatrecht versteht. Ius privatum dagegen sind die Regeln, die die Beziehungen der einzelnen Rechtsgenossen untereinander aufgrund ihrer Rechtsgeschäfte betreffen. Erst die nachklassische Zeit (ab Ende 3. Jh.s) versteht unter i.p. das, was heute "öffentliches Recht" bedeutet.

(lat.) öffentliches Recht

= öffentliches Recht (Recht, 2).




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