Güterkraftverkehrsgesetzregelt die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, unterschieden nach Güternahverkehr (innerhalb einer 50-fcm-Zone), Güterfernverkehr (ausserhalb dieser Nahzone) und Werkverkehr (für eigene Zwecke). Das G. unterwirft den Güterkraftverkehr mannigfachen Genehmigungsvorbehalten, behördlichen Aufsichtsmassnahmen und Tarifvorschriften.
Weitere Begriffe : putativ | Fortgesetzte Gütergemeinschaft | Überstaatliche Organisationen |
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