Schwarzsender

Die staatliche Fernmeldehoheit (Fernmelderecht) erstreckt sich in der BRD nicht nur auf den Fernsprech-, Fernschreib- und Telegraphenverkehr, sondern auch auf die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen. Zu diesen zählen insbes. Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk und Fernsehen. Wer vorsätzlich eine derartige "Fernmeldeanlage" (z.B. einen Amateursender, ein Rundfunk-oder Femsehempfangsgerät) ohne die i.d.R. erforderliche Genehmigung einrichtet oder betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Fahrlässige Handlungen dieser Art sind mit Geldstrafe bedroht. Keiner Genehmigung bedürfen u. a. Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich dem inneren Dienst von Behörden der Länder oder der Gemeinden gewidmet sind, und Fernmeldeanlagen innerhalb eines Grundstücks (z. B. Haussprechanlagen, Haustelefon); Gesetz über Fernmeldeanlagen, Funkwesen.




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