Gebietsreform

, Kommunalrecht: Änderung der Gemeindegebiete durch Gesetz mit dem Ziel, leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen. Ein anderer Weg zur Erreichung dieses Zwecks ist die Funktionalreform.

bezeichnet die umfassende territoriale Neugliederung des Gebietes von Gemeinden (Gemeindegebietsreform) oder Kreisen (Kreisgebietsreform). Die G. in der BRep. erfolgte 1960 bis 1980; in den neuen Ländern wurde die Kreisgebietsreform 1992/ 1993 vorgenommen, die Gemeindegebietsreform erfolgte überwiegend in der Mitte und am Ende der 90er Jahre. Nach neuerem Rechtsverständnis darf eine G. gegen den Willen der betroffenen Gebietskörperschaften nur durch Gesetz vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum.




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