Geheißerwerb

spielt bei der Übergabe im Rahmen der Übereignung von beweglichen Sachen eine wichtige Rolle. Geheißpersonen sind nur solche Leute, die in keiner besitzrechtlichen Position zum Veräußerer oder Erwerber stehen, d.h. weder deren Besitzdiener noch Besitzmittler sind. Der G. ermöglicht die Übereignung im sog. Streckengeschäft A verkauft eine Sache an B. B verkauft diese weiter an C, wobei er mit A vereinbart hat, daß dieser direkt an C liefern soll. Hier finden zwei Übereignungen, A/B und B/C, (und nicht etwa nur eine zwischen A und C!) statt. Die für § 929 S.1 BGB erforderlichen Einigungen werden im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse abgegeben. Liefert nun A an C, finden auch zwei Übergaben statt, wobei C als Geheißperson auf Erwerberseite (für den B im Rahmen der ersten Übereignung) und A als Geheißperson auf Veräußererseite (wieder für den B im Rahmen der zweiten Übereignung) tätig werden. Es liegt in beiden Fällen eine Übereignung nach §929 S.1 BGB vor, obwohl der Erwerber und Veräußerer B zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an der Sache gehabt hat. Das Streckengeschäft dient vor allem der Erleichterung des Warenverkehrs.




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