Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

Dem J., der die Aufgaben des Jugendamts zusammen mit dessen Verwaltung wahrnimmt (§ 70 SGB VIII), gehören zu 3/5 Mitglieder des Kreistags bzw. des Stadtrats oder Personen an, die in der Jugendhilfe erfahren sind und vom Kreistag bzw. Stadtrat gewählt werden. Die übrigen 2/5 Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt (§ 71 SGB VIII).




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