Personen, die in einer Jugendhilfeeinrichtung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§§5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB XI).