Gelöbnis
    
                      feierliche Erklärung des Wehrpflichtigen, mit der er sich zu seinen Pflichten bekennt. Tritt an die Stelle des für Berufs- und Zeitsoldaten vorgeschriebenen Diensteides. 
feierliche Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten, z.B. das G. der einberufenen Wehrpflichtigen. 
 ist das ausdrückliche Versprechen. Im Verwaltungsrecht ist feierliches G. (§ 9 II SG) die förmliche Erklärung, durch die Wehrpflichtige sich zu ihren Pflichten bekennen. Hier steht es in Parallele zum Diensteid der Berufssoldaten und Zeitsoldaten. Lit.: Wetzel, A., Eid und Gelöbnis, 2001 
 Diensteid. 
                     
        
        
        
       
Vorheriger Fachbegriff: Gekreuzter Scheck | Nächster Fachbegriff: Gelöbnis, feierliches