Diensteid

ist von Beamten und Soldaten bei Dienstbeginn zu leisten (§ 40 BRRG, § 9 SoldatenG), der eine Verpflichtung auf die BRD enthält. Siehe auch Amtseid, Richtereid, Vereidigung.

. Der Beamte hat einen D. zu leisten, der eine Verpflichtung auf das Grundgesetz enthalten muss (§ 40 I BRRG). Durch das D. bekräftigt er den Willen, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbes. Verfassung u. Gesetze zu befolgen u. Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. Entsprechendes gilt für den Richtereid (§ 38 DRiG). Berufssoldaten u. Soldaten auf Zeit verpflichten sich durch den D., der Bundesrepublik treu zu dienen u. das Recht u. die Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen (§ 9 SG). Der Wortlaut der Eidesformel darf die Glaubens- u. Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigen; daher kann der Eid auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (vgl. § 58 II BBG). Bei Angestellten des öfftl. Dienstes, bei Soldaten, die Grundwehrdienst leisten, u. wahlweise bei den - in Ausnahmefallen berufenen - nichtdeutschen Beamten tritt an die Stelle des
D. das Gelöbnis.

(§40 BRRG) ist der von einem Beamten bei Dienstantritt zu leistende Eid. Dem entspricht für den Richter der Eid nach § 38 DRiG. In bestimmten Fällen genügt statt des Diensteids ein Gelöbnis. Lit.: Saam, Der Eid des Beamten, Diss. iur. Münster 1974




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