Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)

ist ein geplantes Abkommen der EU, ein einheitliches Instrument zum Schutz von Patenten innerhalb aller EU-Staaten zu schaffen, dessen weitere Behandlung nicht nach nationalem Recht, sondern nach dem G. erfolgen soll. Das G. wurde zwar von Deutschland (BGBl. 1979 II 833), nicht aber von einer Reihe anderer EU-Staaten ratifiziert. Auch die überarbeitete Fassung (BGBl. 1991 II 1354) ist noch nicht in Kraft. Schon heute gibt das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ v. 5. 10. 1973 (BGBl. 1976 II 649, 826 m. Änd. 1993 II 242 u. 2007 II 1082)) die Möglichkeit, in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) ein europäisches Patent mit Geltung für die europäischen Vertragsstaaten zu erhalten, die der Anmelder benannt hat. Seine weitere Behandlung geht auf die nationalen Ämter der benannten Vertragsstaaten über. Patentamt, Patentanmeldung.




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