Patentanmeldung

die zur Teilung eines Patents durch den Erfinder oder die Person, die Patentinhaber werden will, schriftlich beim Patentamt vorgenommene Anmeldung. Der Antrag auf Erteilung des Patents muss die Bezeichnung des Gegenstandes, der durch Patent geschützt werden soll, sowie Beschreibung der Erfindung und Angabe dessen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch) enthalten. Zeichnungen, Modelle u.a. sind beizufügen; ausserdem ist eine tarifmässige Anmeldegebühr für die Kosten des Verfahrens zu entrichten. Nach Prüfung der Anmeldung durch die Prüfstelle wird sie, falls keine formellen oder materiellen Mängel vorliegen, im Patentblatt bekanntgemacht, was einen vorläufigen Schutz der Erfindung zur Folge hat. Binnen drei Monaten kann insbes. durch den Verletzten (Patentverletzung) gegen die P. Einspruch erhoben werden wegen mangelnder Patentfähigkeit, der Übereinstimmung mit einer früheren P. oder wegen widerrechtlicher Entnahme. Nach Einspruch entscheidet die Patentabteilung, sonst die Prüfstelle. Wird das Patent erteilt, so erfolgt im Patentblatt eine Bekanntmachung; der Patentinhaber erhält eine Urkunde ausgehändigt. Gegen die Patenterteilung kann das Patentgericht angerufen werden. Patentgesetz.

erfolgt beim Patentamt durch den Anmelder, der nicht notwendig der Erfinder sein muss, aber Patentinhaber werden will. Die P. bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form (VO v. 5. 8. 2003, BGBl. I 1558, m. Änd.) und muss den Erfindungsgedanken darlegen; es ist die Erfindung zu beschreiben und anzugeben, was als patentfähig geschützt werden soll (§§ 34, 125 a PatG); Einzelheiten P.VO i. d. F. v. 1. 9. 2003 (BGBl. I 1702) m. Änd. Die P. wird nach Offenlegung (§ 32 PatG) durch die Prüfungsstelle des Patentamts daraufhin geprüft, ob die formellen (z. B. keine Voranmeldung) und materiellen Voraussetzungen eines Patents vorliegen. Fehlt es daran, wird die P. zurückgewiesen, wenn die gerügten Mängel nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist beseitigt werden (§ 42 PatG). Anderenfalls wird das Patent von der Prüfungsstelle unter Veröffentlichung im Patentblatt erteilt (§ 49 I PatG). - Bei oder nach einer P. kann außer einem Recherchenantrag auch der Antrag gestellt werden, dass das Patentamt prüft, ob die P. den gesetzlichen Erfordernissen genügt und ob die Patentfähigkeit gegeben ist (§ 44 PatG); verneinendenfalls ist die Zurückweisung der P. nach § 48 PatG vorgesehen. Um die vollständige Zurückweisung zu vermeiden, kann der Anmelder die P. in geeigneten Fällen auch teilen.

Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht; gleichzeitig wird die Patentschrift (Beschreibung und Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist, § 32 III PatG) veröffentlicht (die Veröffentlichung unterbleibt bei P. für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist, sog. Geheimpatent, §§ 50 ff. PatG). Mit der Veröffentlichung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 PatG). Binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung kann jedermann, bei der sog. widerrechtlichen Entnahme (§ 7 II PatG) nur der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger, schriftlich Einspruch einlegen mit der Begründung, dass die Patentfähigkeit fehle, Identität mit einer früheren Anmeldung bestehe oder eine widerrechtliche Entnahme vorliege (§§ 59 ff. PatG). Über den Einspruch entscheidet die Patentabteilung durch Beschluss; dieser stellt - ebenso wie die Patenterteilung - einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Beschlüsse des Patentamts ist Beschwerde zum Patentgericht zulässig (§§ 73 ff. PatG).




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