Geheimpatent

Patent für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist. Die Prüfungsstelle des Patentamtes ordnet an, dass jede Bekanntmachung unterbleibt. Das G. wird in eine bes. Rolle (Geheimrolle) eingetragen. Einem Beteiligten (z.B.
dem Patentinhaber oder seinem Rechtsnachfolger), der das G. nicht zu friedlichen Zwecken nutzen kann, steht ein Entschädigungsanspruch gegen den Bund zu. §§ 30aff. Patentgesetz.

Patentanmeldung.




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