Voranmeldung

, Umsatzsteuer: In der Voranmeldung sind die für die Voranmeldungszeiträume zu entrichtenden Steuern (Umsatzsteuervorauszahlungen) vom Unternehmer selbst zu errechnen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat grundsätzlich jeder Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 S.1 UStG), auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Zum gleichen Tag ist entsprechend der Errechnung die Vorauszahlung zu leisten. Ergibt sich in der Jahreserklärung ein Unterschiedsbetrag gegenüber den Voranmeldungen zugunsten des Finanzamtes, so ist dieser gern. § 18 Abs. 4 UStG binnen eines Monats nach Einreichung fällig.
Die Voranmeldungen sind (genau wie die Umsatzsteuerjahreserklärung) Steueranmeldungen im Sinne der §§ 167,168 AO, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.
Von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen können bestimmte Unternehmer unter Umständen befreit werden (z. B. Steuer [Zahllast] für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 €; Kleinunternehmer,§ 19 UStG; pauschalierende Land- und Forstwirte, § 24 UStG). Auf der anderen Seite können natürliche und juristische Personen, die keine Unternehmer sind, in bestimmten Fällen zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sein (z. B. letzter Abnehmer, der in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25 b Abs. 2 UStG die Umsatzsteuer zu entrichten hat; Fahrzeuglieferer nach § 2 a UStG).

Umsatzsteuer (15), Steueranmeldung.




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