Patentverletzung

Benutzung eines Patents unter Verletzung der Rechte des Patentinhabers, z.B. durch Herstellung, Inverkehrbringen, Feilhalten oder Gebrauch der geschützten Erfindung. Schutzdauer 18 Jahre seit Patenterteilung. Vorbenutzung. Verletzter kann vom Verletzer Unterlassung, bei schuldhafter Zuwiderhandlung Schadenersatz verlangen, § 47 Patentgesetz. Vorsätzliche P. ist strafbar, wobei die Strafverfolgung nur auf Antrag eintritt, § 49 Patentgesetz. Siehe auch: Patentberühmung.

Gegen rechtswidrige Verletzungen ist das Patent durch Strafvorschriften (§§ 142 f. PatG) sowie zivilrechtlich durch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung (Unterlassungsanspruch), Schadensersatz sowie auf Vernichtung der das Patent beeinträchtigenden Produkte und Vorrichtungen (§§ 139 ff. PatG) geschützt. Eine rechtswidrige P. liegt immer dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herstellt, in Verkehr bringt, anbietet oder gebraucht (vgl. §§ 9-11 PatG), ohne durch Vorbenutzung (§ 12 PatG), staatliche Anordnung (§ 13 PatG) oder durch eine Rechtshandlung des Patentinhabers (insbes. durch Lizenzvertrag) hierzu befugt zu sein. Der Anspruch aus P. verjährt in 3 Jahren ab Kenntniserlangung (§ 141 PatG). Klagen aus P. gehören zu den Patentstreitsachen. S. a. Produktpiraterie.




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