Generalstreik

ein Streik, der nicht nur einzelne Betriebe oder einen Wirtschaftszweig erfasst, sondern das gesamte Wirtschaftsleben. Der G. wird i.d.R. nur zur Durchsetzung politischer Ziele ausgerufen und ist daher arbeitsrechtlich nur als Notwehr- oder Notstandsmassnahme zulässig.

ist die besondere Form des Streiks, bei der alle Arbeitnehmer eines Gebiets unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit die Arbeit niederlegen. Lit.: Söllner, K./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006

Streik.




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