Gentechniksicherheit

Die Sicherheitsanforderungen an Gentechnische Arbeiten bestimmt die Gentechnik-SicherheitsVO i. d. F. v. 14. 3. 1995 (BGBl. I 297) m. Änd.; die Vorschriften für Projektleiter (§§ 14, 15) und den Beauftragten für die Biologische Sicherheit (§§ 16 bis 19) gelten auch für die Freisetzung. Die biologischen, chemischen und physikalischen Sicherheitserfordernisse werden durch die Sicherheitseinstufung und technische Sicherheitsmaßnahmen definiert - u. a. im Arbeitsschutz-, Labor- und Entsorgungsbereich. Zu den personellen Sicherheitsvorkehrungen gehören organisatorische Maßnahmen in der Produktion und insbes. die abschließenden Aufzählungen der Projektleiter-Verantwortlichkeiten und der Aufgaben der Beauftragten. S. a. Gentechnik.




Vorheriger Fachbegriff: Gentechnikrecht | Nächster Fachbegriff: Gentechnisch veränderte Organismen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen